Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 01.02.2006 (Az.: 5 AZR 628/04). Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den "Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich". Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbei…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Pauschalierte Lohnsteuer

Erschienen 2. Februar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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Kommentare zu "Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?":

25. Dezember 2008 von Kerstin Schüllermann — Ich hätte gerne gewusst, wie es sich verhält, wenn im Vertragsvertrag weder etwas von einem Netto- noch Bruttolohn drinsteht. Bei mir steht nur drin ".... Stundenlohn von 8,15 Euro". Es erscheint im ganzen Vertrag nicht die Bemerkung, dass es ein Bruttolohn ist. Was ist dann mit den 2% die mir abgezogen?
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