Widerrufsrecht und Verbrauchereigenschaft
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 23. November 2010 — Streiten sich ein Unternehmer und ein Käufer über die Verbrauchereigenschaft des Käufers, dann muss der Unternehmer in einem ans…
Das Widerrufsrecht steht nach der gesetzlichen Konzeption nur dem Verbraucher zu. Wer Verbraucher ist, ergibt sich dabei aus Paragraph 13 BGB. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Oft kommt es vor, dass Streit über die Verbrauchereigenschaft entsteht, was insbesondere dann wichtig ist, wenn nach einem Kauf das Widerrufsrecht mit der Folge der Rückabwicklung ausgeübt wird. Fraglich ist dabei aber, wer letztlich die Verbrauchereigenschaft darzulegen und zu beweisen hat. Dies soll mit dem nachfolgenden Fall geklärt werden.
1. Das Amtsgericht Köpenick hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Kläger über das Internet von den Beklagten einen Computer zuzüglich Versandkosten kaufte. Fünf Tage später sandte der spätere Kläger dem späteren Beklagten diesen Computer zurück und forderte ihn zur Zahlung des Kaufpreises auf. Als der spätere Beklagte hierauf nicht reagierte, wurde er durch einen anwaltschaftlichen Schriftsatz zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Ausgleichung der vorgerichtliche Anwaltskosten aufgefordert. Als der spätere Beklagte auch hierauf nicht reagierte, erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen des Rechtsstreites brachte der Beklagte vor, dass vorliegend das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, da der Kläger kein Verbraucher sein. Zudem habe das Gerät im Zeitpunkt der Rücksendung äußerliche Beschädigungen aufgewiesen.
2. Das Amtsgericht Köpenick hat mit Urteil vom 25.08.2010 unter dem Aktenzeichen 6 C 369/09 der erhobenen Klage in weiten Teilen stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichtes damit, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises habe, denn der Kläger habe fristg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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