Wer sich für die Höhe seines Arbeitslosengeldes nicht interessiert, handelt grob fahrlässig
am 16.05.2006 von http://info.folkertjanke.de
Ein Arbeitsloser, der sich für die Höhe seiner Lohnersatzleistungen nicht interessiert, der die Bewilligungsbescheide der Bundesagentur nur abheftet, aber nicht sorgfältig liest, und der ungeprüft davon ausgeht, es werde schon alles stimmen, handelt grob fahrlässig. Er muss evtl. zu viel gezahltes Geld zurückerstatten. Darauf wies der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 10.04.2006 (Az.: L 9 AL 163/05 – Revision nicht zugelassen) hin und bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg.
Im vorliegenden Fall war einem heute 36jährigen Handwerksmeister aus dem Schwalm-Eder-Kreis ein um mehr als 60% zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden. Da der Mann schon zuvor – korrekt berechnete – Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hätte ihm, so die Richter der 2. Instanz, eine Differenz von 80 € wöchentlich auffallen müssen. Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Dies ließ das Gericht nicht …
LSG Hessen: Arbeitsloser muss Arbeitslosengeldbescheid prüfen
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“Unwissenheit” schützt nicht vor Rückforderung
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Kein erhöhtes Arbeitslosengeld für ehemalige Zeitsoldaten - Übergangsgelder werden nicht angerechnet
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Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
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Insolvenzgeld rechtzeitig beantragen
Recht und Alltag / Insolvenzgeld muss zwingend spätestens zwei Monate nach Eintritt des sogenannten Insolvenzereignisses beantragt werden. Wer dies versäumt, verwirkt seinen Anspruch auf Insolvenzgeld auch dann, wenn er von seinem Rechtsbeistand fahrlässig falsch be…
LSG: Überhöhtes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden
ElbeBlawg / Empfänger von Arbeitslosengeld (II) dürfen überhöhte Zuwendungen auch dann nicht behalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungsfehler verantwortlich ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht i…
