Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil III)
(Fortsetzung des Beitrags vom 5. Februar 2012) V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1)
Rechtsvisualisierung Bei der geht es darum, Rechtskommunikation auf der operativen Ebene ins Visuelle zu
übersetzen. Sozusagen die Initialzündung gab die Entdeckung der Bilder in historischen Rechtsquellen. Brunschwig, nachdem sie die
historischen Beispiele gründlich durchgemustert hatte, kam zu dem Schluss, dass es möglich und ratsam sei, den Inhalt von
Rechtsnormen durch Bilder zu kommunizieren. Ob es überhaupt sinnvoll ist, die Textorientierung der Jurisprudenz zu bekämpfen, mag
dahinstehen. Inzwischen lässt sich beobachten, dass die direkte Visualisierung von Rechtsinhalten nicht recht gelingen will. Dafür
geben Brunschwigs eigene Normbilder das beste Beispiel. Sie werden als leuchtendes Beispiel viel zitiert, dienen aber nirgends als
Vorbild. Das statische Normenbild, das Brunschwig ursprünglich im Sinn hatte, hat sich – vorsichtig gesprochen – nicht durchgesetzt.
Aber auch andere Initiativen zur Visualisierung von rechtlichen Inhalten mit statischen Bildern sind erlahmt. Ein Anlauf, der
wichtigsten juristischen Zeitschrift, der Neuen Juristischen Wochenschrift aus dem C. H. Beck Verlag, ihre Artikel mit
professionellen Grafiken zu versehen1, ist stecken geblieben. Die immer wieder propagierten Mindmaps haben keine Anhänger gefunden.
Auch die Ausbildungsliteratur hat sich nicht auf die Bilder gestürzt, und Jura-Comics sind kein Erfolg 2. Gelegentlich werden
statische Bilder für Details der Wiedergabe von Sachverhalten genutzt. Leistungsfähig sind Visualisierungen dagegen, wo nicht
konkrete Norminhalte, sondern abstrakte Strukturen dargestellt werden. Und so werden sie auch mehr oder weniger häufig heute in
Lehrbüchern und Repetitorenskripten eingesetzt. Doch selbst abstrakte Visualisierungen werden ihrerseits schnell zum Problem, wenn zu
viel Variablen hineingepackt werden. Ein spezifischer Anspruch des MSR besteht darin, parallel zur Rechtsinformatik beim Umgang mit
der Komplexität des Rechts zu helfen (Brunschwig 2011:575 ff). Ein Beispiel, dass im MSR-Forum 3 zur Demonstration der Möglichkeit
zur Reduktion von Komplexität durch Visualisierung angeführt wird, stammt von Bommarito und Katz, die versucht haben, die Komplexität
des United States Code abzubilden.4
Bild hier
Ich muss gestehen, dass für mich der einschlägige Wikipedia-Artikel hilfreicher war. Das soll nicht heißen, dass Visualisierungen als
Hilfe zum Umgang mit rechtlicher Komplexität nicht geeignet wären. Aber es kommt doch sehr darauf an, welche Fragestellung bearbeitet
werden soll und wie die Visualisierung gehandhabt wird. Die professionelle Rechtskommunikation läuft nach wie vor praktisch
ausschließlich über Wort und Schrift. Das bedeutet nicht, das die Visualisierung nicht voranschreitet, oder genauer, dass der blanke
Fließtext nicht auf dem Rückzug wäre. …
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