Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil I)
Vorbemerkung: In diesem und weiteren Einträgen will ich den Vortrag wiedergeben, den ich auf der Berliner Tagung »Imago, Actio,
– Bilder, Körper und Handlungen des Rechts«
gehalten habe.
I. Es gibt kein multisensorisches Recht Es gibt Zivilrecht, es gibt Strafrecht, es gibt Staatsrecht. Aber es gibt kein
multisensorisches Recht.1 Ich rede also über ein Phantom. Das bedarf wohl einer Begründung. Die werde ich nachliefern. Jetzt geht es
nur um die Sprachregelung. Wie soll ich einen Gegenstand benennen, den es gar nicht gibt? Der Begriff eines Gegenstands suggeriert
leicht seine Existenz. Das gilt verstärkt für eine Visualisierung. Was sich so vorzeigen lässt, muss doch ein Wesen haben. Um solcher
Ontologisierung zu entgehen, ist in meiner Überschrift von der vom multisensorischen Recht die Rede. Weil aber die Rede von der Rede zu umständlich ist, werde ich im
Folgenden doch immer wieder vom multisensorischen Recht sprechen. Bitte denken Sie sich um den Ausdruck Anführungszeichen.
II. Von der visuellen Rechtskommunikation zum multisensorischen Recht Das »Multisensorische Recht« ist eine Erfindung der Schweizer
Juristin Colette R. Brunschwig. Frau Brunschwig hat im Zentrum für rechtsgeschichtliche Forschung der Universität Zürich eine
bemerkenswerte Datenbank mit historischen Rechtsbildern aufgebaut. 2001 hat sie ihre zu Recht hoch gelobte und viel zitierte
Dissertation über die »Visualisierung von Rechtsnormen«2 veröffentlicht. Die Herkunft aus einem rechtswissenschaftlichen Institut ist
kein Zufall. Erst wenige Jahre zuvor hatten auch Juristen unter dem Einfluss der neuen Medien die Bilder entdeckt. Bahnbrechend war
ein großes Kapitel in dem Buch »Law in a Digital World« von Ethan M. Katsh, das 1995 erschien. Nun ging man auf die Suche nach
Rechtsbildern und alsbald meldeten sich die Rechtshistoriker mit der Parole, »die hatten wir doch immer schon im Blick«. In der Tat,
die berühmten Codices Picturati des Mittelalters, allen voran die illustrierten Ausgaben des Sachsenspiegels, bilden ein altes Thema
der Rechtsgeschichte. Aber auch darüber hinaus haben die Rechthistoriker immer schon in großem Umfang Bildmaterial aller Art,
Denkmale und Skulpturen als Quellen genutzt, so dass sie sich seit Jahrzehnten mit einer Rechtsikonographie schmücken konnten.3 Aber
nun gegen Ende des 20. Jahrhunderts gab es eine neue Fragestellung, die Frage nämlich nach der Bedeutung der elektronischen Medien
für das Recht.4 Die Frage entwickelte sich in verschiedene Richtungen. Die einen fragten nach dem Effekt von elektronischer
Datenverarbeitung und Speicherung. Eine Frage etwa war, ob Computer auf Dauer Rechtsauskünfte geben und so Juristen überflüssig
machen könnten. Für die praktische Jurisprudenz drängten sich drei Problemkreise auf, nämlich (1) erstens die Frage nach angemessenen
Regeln für die neuen Medien, (2) zweitens Rechtsprobleme um den forensischen Bildgebrauch und (3) d…
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