Wer schreibt, der bleibt – Auch im Internet ?!?

Das Löschen von Forenbeiträgen nach Kündigung der Mitgliedschaft

Wer nutzt heutzutage nicht ein Forum um sich fachspezifische Tipps geben zu lassen, sich auszutauschen, zu diskutieren, Leidensgenossen zu finden oder seiner Meinung Luft zu machen?

Heutzutage gibt es eine Vielzahl verschiedener Foren: Foren für Angler, für Mütter, für Bastler, für Hundebesitzer usw. Doch was ist, wenn wir aus diesen ausscheiden? Haben wir dann einen Anspruch darauf, dass unsere Beiträge verschwinden?

Mit dieser Frage hatte sich das AG Ratingen in seinem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: 8 C 486/10) zu befassen. Es verneinte dabei einen Anspruch, wenn die Möglichkeit zur Löschung von Beiträgen nach dem Ausscheiden des Nutzers in den Boardregeln ausgeschlossen wurde. Doch wollen wir zunächst mal losgelöst von diesem Urteil einen Blick auf die Rechtslage werfen.

Unsere Rechtsaufassung

Zunächst können einzelne Forenbeiträge Werke im Sinne des Urheberrechts sein, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.

Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit kann daher auch für Userkommentare und Blog- oder Forumsbeiträge bestehen. Häufig wird es zwar bei knappen Beiträgen rein tatsächlichen Inhalts an der Schöpfungshöhe fehlen, denn bei kurzen Texten wird man regelmäßig annehmen dürfen, dass die Darstellung im Bereich des Üblichen und Routinemäßigen bleibt (Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rdnr. 116.)

Dass diese erreicht wird, müsste man vor Gericht darlegen. Ist die Werkeigenschaft zu bejahen, ergibt sich der Anspruch auf Löschung aus den §§ 97 ff. UrhG.

Schwierig ist die Lage, wenn es sich nicht um Werke handelt.

Hierbei kämen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus den allgemeinen Normen des BGB, wie etwa §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem der informationellen Selbstbestimmung in Betracht.

Darüber hinaus wäre auch ein Anspruch aus nachvertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 280 I, 241 I BGB möglich.

Doch kann ein Forennutzer diese Ansprüche wirksam gänzlich in AGBs auschließen? Dies bemisst sich anhand von §§ 307 ff. BGB. Ein solcher Ausschluss dürfte ein Nutzer nicht unangemessen benachteiligen. Hierbei sind die Interessen des Nutzers mit denen des Forenbetreibers abzuwägen. Die Interessen eines Forumnutzers können ganz unterschiedlicher Art sein. Manchmal sind einem ältere Beiträge peinlich oder man hat zu gewissen Standpunkten seine Meinung geändert oder man hat zu viel über seine Person oder seine Gefühle Preis gegeben. Der Forenbetreiber hat hingegen ein Interesse daran, dass sein Forum eine gewisse Funktionsfähigkeit aufweist, dass man auch noch Jahre später in alten Beiträgen lesen kann, ohne dass einzelne Beiträge gelöscht wurden und der Zusammenhang zu der vorstehenden oder nachfolgenden Beiträgen nicht mehr erkennbar ist. Denn gerade…

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Themen: E-commerce , Bgb , Presse- Und Medienrecht , Normen , Agb , Ratingen , Forenbeiträge , Löschen Von Beiträgen , Speichern Auf Homepage
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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