Verwirrung komplett: LG Paderborn urteilt “2 Wochen Widerrufsfrist bei ebay”
Handakte WebLAWg | 15. Januar 2007 — In einem aktuellen Urteil hat sich das LG Paderborn (Urteil vom 28.11.2006) mit der Widerrufsfrist bei ebay beschäftigt. Genau …
Die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichteten am Samstag von einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn (LG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10), das unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Es ging um eine erweiterte salvatorische Klausel und eine Vertragsbedingung der pauschalen schriftlichen Bestätigung von Nebenabreden) für nicht (sehr schön die Formulierung der Kollegen: “abmahnfähig”) wettbewerbswidrig hält und daher einen Unterlassungsanspruch verneint.
Das Landgericht beruft sich in seinem Urteil auf eine Rechtsansicht, die vom Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) und vom Hanseatischen Oberlandesgericht OLG Hamburg (Beschl. v. 13.11.2006,Az. 5 W 162/06) vertreten wurde. Diese Senate meinten im Gegensatz zum Beispiel des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.05.2007, Az. 6 W 61/07) und des KG (KG Berlin (Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07), dass unwirksame AGB Klauseln deshalb keinen Wettbewerbsverstoß darstellten, da sie ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.
Den Meinungsstreit hatten wir im Wesentlichen bereits 2007 hier dargestellt. 2008 hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Einteilung von “vor und nach” Vertragsschluss nicht sinnvoll sein dürfte.
Die Kollegen weisen daher zutreffenderweise darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Paderborn falsch ist und daher in der nächsten Instanz – jedenfalls mit dieser Begründung – nicht zu halten sein wird.
Dies aber nicht nur – wie die Kollegen zu Recht betonen -, weil das OLG Hamm bereits im Jahr 2008 entschieden hat, dass die Verwendung von unwirksamen AGB- Klauseln selbstverständlich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07), sondern insbesondere deshalb, weil auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.3.2010 (BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 34/08), somit fast vier Monate vor dem Beschluss des Landgerichts Paderborn bereits klargestellt hat, dass die von einigen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, dass die Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das “Marktverhalten” betreffe, spätestens seit der letzten UWG-Novelle überholt ist. Denn eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit dem Ziel , zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern, liegt vor, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Wettbewerbsverstoß in Rede steht, der sich bestimmungsgemäß bundesweit auswirkt, kann sich der Kläger eines der über 100 Landgerichte in Deutschland aussuchen. Man fragt sich daher immer wieder, was Gläubig…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Mai 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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