"Wer nichts zu verbergen hat, verschlüsselt auch nicht!"

Alleine die Tatsache, dass Beschuldigte über verschlüsselte E-Mail-Nachrichten miteinander kommunizieren und verschlüsselte Nachrichten in den Entwurfsordnern ihrer E-Mail-Accounts ablegen, ist kein Beleg oder hinreichendes Indiz für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. (Eigentlich trivialer) Leitsatz (JurPC) von BGH, Beschluss vom 18.10.2007, StB 34/07. Wir lernen: Durch die Ermittlungen wird belegt: Die Kontaktaufnahme zwischen den beiden geschah über den E-Mail-Account "o @yahoo.de". In dessen Entwurfsordner speicherten (jedenfalls auch) der Beschuldigte und L. beim Besuch von Internetcafes verschlüsselte Nachrichten, die vom jeweils anderen beim Aufruf des Accounts gelesen werden konnten, ohne dass sie als E-Mail verschickt werden mussten. Ein solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte seine Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden…

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Themen: Referendariat , Studium , Rechtsprechung

Erschienen 12. Februar 2008 auf http://www.jurabilis.de.

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Verschlüsselte eMails als Indiz für Terror?

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