Wer nicht heizt, fliegt raus!

Das Nichtbeheizten einer Mietswohnung kann einen Kündigungsgrund darstellen. So das meint es jedenfalls das Landgericht Hagen.

Der Mieter hatte über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren seine Wohnung nicht mehr beheizt, weil er überwiegend bei seiner Freundin wohnte. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin, so dass man sich vor Gericht einfinden musste.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB wirksam gewesen sei, so dass ein Räumungsanspruch bestand. Heizen stelle eine vertragliche Pflicht des Mieters dar, da es Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern gelte. Ob ein Schaden bereits eingetreten sei, sei unerheblich.

Im Fall war dem Mieter das Heizen sogar durch die Hausordnu…

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Themen: Feuchtigkeit , Frost , Heizen , Schimmelbildung , Landgericht Hagen , Mietvertrag , Heizen Mieter Pflicht

Erschienen 14. November 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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Kommentare zu "Wer nicht heizt, fliegt raus!":

12. Dezember 2008 von Eisbär — Hat jemand 'ne Ahnung, was "mäßig beheizt" bedeutet? Ich meine, dass es doch nicht sein kann, wenn so etwas allein an der Tatsache festgemacht wird, ob jemand heizt oder nicht. Ausschlaggebend müsste doch eine konkrete Temperatur sein, die nicht unterschritten werden darf. Geschieht das auch ohne Heizen nicht, ist doch m.E. kein Anlass für derartige Maßregelungen gegeben.
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