Wer lärmt muss zahlen

Sehr problematisch sind solche Fällen, in denen ein Mieter im Mehrfamilienwohnhaus die anderen Mieter durch permanenten Lärm belästigt. In der Regel beschweren sich diese nach kurzer Zeit bei ihrem Vermieter mit der Bitte, dem Lärm ein Ende zu bereiten. Vermieter sollten hieraus tunlichst eingehen. Denn wenn der Lärm eine bestimmte Schwelle überschreitet, steht den anderen Mietern im Einzelfall ein Minderungsanspruch zu.

Ist dies bereits erfolgt und mindern die Mieter berechtigt, kann der Vermieter den Mietausfallschaden von lärmenden Mieter im Wege des Schadensersatzes einklagen. Dies geht u.a. aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor. Allerdings liegt die Tücke hierbei im Detail. Denn der zum Schadensersatz berechtigende Umstand muss vom Vermieter nachgewiesen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die anderen Mieter detailiert über die Belästigungen Protokoll führen und im Streitfall auch bereit sind, als Zeugen auszusagen.

Daher ist Vermieter zu empfehlen bei Lärmproblemen sofort Kontakt mit den belästigten Mietern aufzunehmen und diese um Protokollierung zu bitten. Mithilfe dieser Protokolle kann dann ggf. eine Abmahnung erteilt werden. Kommt es ansch…

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Themen: Regress , Schadensersatz , Amtsgericht Bremen , Lärm , Lärmbelästigung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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