Wer kündigt, kann verpflichtet sein, Weiterbildungskosten zurückzuzahlen

Verwendet der Arbeitgeber in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Arbeitsverhältnissen eine Klausel, nach denen der Arbeit nehmer für den Fall der eigenen Kündigung verpflichtet ist, Kosten seiner Weiterbildung, die er zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgeschlossen hat, an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, kann dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.01.2011, Az.: 3 AZR 621/08). Voraussetzung ist, dass diese Weiterbildung auch für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ist.

Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass sich die Weiterbildung über mehrere zeitlich auseinander liegende Termine erstreckt, sofern diese Terminsverteilung auf den Vorgaben der…

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Themen: Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Bgb , Bag , Rückzahlung , Zeitpunkt , Weiterbildung , Weiterbildungskosten
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 25. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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