Wer ist der Vater eines Kindes? - Vaterschaftsanerkennung und gerichtlich Feststellung
“Die Mutter ist sicher, der Vater unsicher” (mater certa, pater incertus est) gaben schon die alten Römer vor. Diese Unsicherheit ist bis heute geblieben. Um dennoch einen Vater festlegen zu können arbeitet das Gesetz mit Vermutungen:
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
1. Eheliche Geburt
Die erste gesetzliche Vermutung ist die, dass der derjenige, der mit der Mutter verheiratet ist, auch der Vater des Kindes sein wird. Während der Ehe ist das Kind geboren, wenn es nach dem Tag der Eheschließung und vor einer Auflösung der Ehe auf die Welt gekommen ist. Der Zeugungszeitpunkt ist unerheblich, was bereits zeigt, dass die Vermutung auch dem Familienfrieden dienen soll, auch wenn gegebenfalls Kinder einem falschen Vater zugeordnet werden. Sonderregelungen hierzu enthält § 1593 BGb bezüglich einer Vaterschaftsvermutung bei Auflösung der Ehe durch Tod.
2. Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet kann der Vater das Kind anerkennen. Die weiteren Regelungen finden sich in den §§ 1594 BGB. Diese sehen insbesondere vor, dass eine Anerkennung nicht erfolgen kann, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine bestehende Vaterschaft müßte demnach angefochten werden. Die Anerkennung bedarf zudem gemäß § 1595 BGB der Zustimmung der Mutter. Verweigert die Mutter die Zustimmung kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht erfolgen.Es bleibt dann nur die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Das Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ist in § 1600 d BGB geregelt:
§ 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. S…
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Erschienen 10. September 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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