Wer ist Inhaber des “Like Button” aus markenrechtlicher Sicht?

Wörter, Bilder, Logos, Grafiken oder sonstige Gestaltungen können markenrechtlich geschützt sein, z.B. als Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarke. Dem Inhaber der Marke stehen dann Ausschließlichkeitsrechte zu, die er gegenüber anderen Dritten geltend machen kann, welche die Marke ohne seine Zustimmung verwenden. Wer davon ausgehen sollte, dass Inhaber des “Like-Button” Facebook selbst ist, täuscht sich jedoch.

Vielmehr hat sich ein Hamburger Unternehmen das Zeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wort-/Bildmarke schützen lassen, und zwar im Bereich “Textilien” sowie im Bereich von Dienstleistungen in den Nizza-Klassen “Werbung” und “Telekommunikation”.

Dass Facebook nicht selbst die Eintragung vornahm, sondern ein Dritter, verwundert dabei nur wenig: das DPMA prüft bei einer Eintragung gerade nicht, ob der Eintragung relative Schutzhindernisse entgegenstehen, sprich ob ein Recht Facebooks an der Eintragung entgegensteht. Vielmehr prüft es nur ein Entgegenstehen von absoluten Schutzhindernissen gem. § 8 MarkenG.

Facebook hätte zwar die Möglichkeit gehabt, sich binnen einer dreimonatigen Widerspruchsfrist gegen die Eintragung zu wehren. Diese Widerspruchsfrist ist aber bereits am 05. September 2011 ohne Widerspruch abgelaufen. Wenn Facebook schließlich noch gegen die Marke vorgehen möchte, so bleibt ihnen nur noch…

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Themen: Dpma , Bild , Patent , Facebook , Nizza , Like-button
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. September 2011 auf http://netzrecht.org.

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