DOCH NOCH DEUTSCH ?
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In Zusammenhang mit dem polizeilichen Vorgehen gegen die Betreiber der Internetplattform „kino.to“ (wir berichteten) stellten einige Leser dieses Blogs die Frage, ob auch der Betreiber eines Rechenzentrums, der seinen Kunden lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt (Hosting-Provider), strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat, falls sich herausstellt, dass die von den Kunden gespeicherten Inhalte rechtswidrig sind (z.B. Raubkopien von Kinofilmen).
Grundsätzlich kommen die Hosting-Provider zwar als Mittäter oder Gehilfen einer nach § 106 UrhG strafbaren Urheberrechtsverletzung in Betracht, wenn sie bei einer unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks mitgewirkt oder zumindest zu einer solchen Beihilfe geleistet haben.
Zu beachten ist aber, dass die Haftung der Hosting-Provider durch § 10 des Telemediengesetzes eingeschränkt wird. § 10 TMG stellt eine sog. Querschnittsregelung dar, die sowohl im Zivilrecht als auch im Straf- und Verwaltungsrecht zu beachten ist.
Laut § 10 des TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Bis zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Hosting-Providern ist es daher meist ein langer Weg. Ob es für den Hosting-Provider „mitgefangen – mitgehangen“ heißt, hängt wegen § 10 TMG erst einmal davon ab, ob der Hosting-Provider die auf s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juni 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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