Keine Entschädigung bei widersprüchlichen Angaben
BLEIL | 28. Januar 2011 — Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 11.6.2010 (Az.: I-20 U 212/09) entschieden, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen…
Das OLG Hamm (20 U 160/05 vom 18.01.2006) bügelt ein (angebliches) Opfer eines PKW- Diebstahls gnadenlos ab:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung und nimmt die Beklagte in Anspruch mit der Behauptung, der Wagen sei am 24./25.09.2003 in H gestohlen worden. Diesem Antrag hat das Landgericht in Höhe von 27.300 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abweisung der Klage. Sie wiederholt ihre Auffassung, das äußere Bild eines Diebstahls sei nicht bewiesen und es bestehe außerdem Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Aus den Gründen:
Die Berufung ist begründet. ... Der Kläger hat schon das so genannte äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen. Er war - nach eigenem Vortrag - beim Nicht-Wiederauffinden des Fahrzeugs allein. Die Aussage seiner Ehefrau kann daher den Beweis nicht erbringen. Aber auch durch seine eigenen Angaben ist der Beweis nicht erbracht. Die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers genügen nur dann, wenn er glaubwürdig ist. Der Kläger ist dies nicht. Die zu seinen Gunsten streitende Redlichkeitsvermutung ist widerlegt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in zumindest einem Punkt bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Der Kläger hat in Bezug auf das in den Jahren 2001 und 2002 gegen ihn geführte (letztlich gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellte) Ermittlungsverfahren wegen Sozialhilfebetrugs vor dem Senat erklärt, der Vorwurf sei unberechtigt gewesen; er, der Kläger, habe seinerzeit alle (neuen) Einkünfte seiner Ehefrau und seiner Tochter der Behörde umgehend mitgeteilt gehabt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies nicht zutrifft. Denn im Laufe des Ermittlungsverfahrens hat der Kläger selbst eingestanden, die Mitteilungen unterlassen ("vergessen") zu haben"
Schon krass: Angaben des Klägers zu einem Sachverhalt, der mit dem streitgegenständlichen (angeblichen) Diebstahl nun absolut gar nichts zu tun hat, und auch nicht im Rahmen der Schadensregulierung, sondern erst im Gerichtsverfahren getätigt wurden, sollen (neben einigen anderen Widersprüchlichkeiten) seine Unredlichkeit. begründen.
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