Wer dahin geht, wo Presse ist, muss entsprechende Presse dulden!
Die Klägerin, Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, hatte am sogenannten „Rosenball“ teilgenommen und verklagte eine
Zeitungsherausgeberin, die im März 2007 einen Artikel mit dem Titel: “Charlotte, die Party-Prinzessin” und dem Untertitel “Rosenball
in – und der Star war Prinzessin Carolines Tochter:
eine feurige Schönheit” veröffentlichte, in zwei getrennten Verfahren auf Unterlassung der Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und
der (VI
ZR 190/08) Die Vorinstanzen gaben der Klägerin teilweise recht, nun hob der BGH die Urteile auf. (BGH, Urteil vom26.10.2010, Az.: VI
ZR 230/08)
Er begründete, dass bei einer Teilnahme an Veranstaltungen, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse stoßen
und auch auf Außenwirkung angelegt sind, die öffentliche Erörterung einer Teilnahme geduldet werden müsse, soweit sie an die
Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der anknüpfen. Die Bildberichterstattung zu einer Person dagegen müsse nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gerechtfertigt sein. Dies bejahte das Gericht für die Bilder des Rosenballs, als
zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn der §§ 22, 23 KunstUrhG.
Hinsichtlich des Wortbericht biete das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz nur gegen
spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw.
ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz bestehe im Bereich der Textberichterstattung nur mit dem
hier nicht einschlägigen Recht am gesprochenen Wort. Im Übrigen biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor
personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.
In die gleiche Richtung urteilte das BVerfG am 14.09.2010 (1 BvR 18…
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