Leichentransport nach einem Gewaltverbrechen
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Das VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 – 5 K 301/11.NW hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand
“Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.
Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.
Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.
Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe…..
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Neustadt sagt/meint dazu in dem Leitsatz zu seiner Entscheidung:
Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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