Wer als Gläubiger Forderungen angemeldet hat, der darf sich auch beschweren
am 10.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Die Insolvenzschuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der Gläubiger ist der Geschäftsführer der GmbH. Offenbar herrscht zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter keine besonders gute Arbeitsstimmung
Formal geht der Streit um die festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Und der Geschäftsführer beschwert sich aus berechtigtem Grund. Die Ausführungen des BGH zum materiellen Teil des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigen, dass schlampige Vergütungsanträge für den Insolvenzverwalter mit die teuersten Fehler sein können. Wobei der Antrag dieses Verwalters nicht nur schlampig sondern auch einfach falsch war.
Die Forderungsanmeldungen des Geschäftsführers sind strittig. Kann er als Gläubiger gegen den Vergütungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen? Ja, sagt der IX. Zivilsenat des BGH:
Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. “Insolvenzgläubiger” im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jae-ger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO …
§ 181 InsO schützt die übrigen Gläubiger
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