Muttersöhnchen
Im Namen des Volkers | 14. Dezember 2009 — Der Vater war schon verstorben, die Mutter betagt und nicht ganz unvermögend (Nachlasswert 240.000 €). Der einzige Sohn (52) …
Saatgut
Nicht jede Saat geht auf, auch wenn sie gut gemeint war.
Zu recht bewährt sich bei der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund [Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER ] allerdings die alte Redensart „Das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint“. Dieses
entschied: Im Falle der Verfügung eines Erblassers zu Gunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt werden solle, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, dürfe die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.
Zu gut gemeint hatte es da die Mutter eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000,- Euro gemacht hat. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.
Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2009 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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