Wenn’s Kunst ist: Literarische Collagen und das Urheberrecht
Zeitungsartikel und –fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie nutzen möchte, muss die erforderlichen Rechte
einholen. Werden die Bilder und Texte ohne vorherige Einräumung der Nutzungsrechte verwendet, stellt dies eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie z.B. in § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): hier wird die Vervielfältigung und
Verbreitung eines Werkes zum Zweck des Zitats erlaubt. Wichtig ist dabei, dass eine Übernahme nur in dem durch den Zitatzweck
gerechtfertigten Umfang erfolgen darf. Als Zitatzweck anerkannt ist, dass das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für
selbständige Ausführungen dient (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3.A, § 51 Rn.3). Als Beispiel nennt das Gesetz die Veröffentlichung von
Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk.
Zugunsten der Freiheit der Kunst kann diese Regelung großzügig ausgelegt werden und ein weiter Zitatzweck angenommen werden. Wenn
Zitate als Bestandteil einer eigenen künstlerischen Aussage erscheinen, ist das Zitieren auch dann möglich, wenn keine gesonderte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen erfolgt (BVerfG,
GRUR 2001, 149 – Germania).
Es muss also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob es sich um ein Zitieren im Dienste der Kunst handelt oder nicht. Das OLG
Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 09.11.2010, 6 U 14/10), in dem der Autor des Buches „Blühende Landschaften“ sich
unter anderem kritisch mit der Presse in Ostdeutschland nach der Wende auseinandersetzt. Er nutzte hierfür auch Zeitungsartikel und
Bilder aus einer Zeitung. Das Buch als Ganzes war geprägt von dem Stilmittel der durch Zusammenfügung von Tagebucheinträgen, Zeitungsartikeln, und Bildern.
Das Gericht sah…
» Vollständiger Artikel