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Wenn’s dem Anwalt zu wohl

am 23.07.2007 von http://drms.de/keineSau

oder zu langweilig wird, dann begibt er sich auf’s Eis. Und manchmal auf zu Dünnes.
So wie ein Münchner Kollege, dem dies jetzt das Amtsgericht München beschied.

Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei erheblicher Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende körperliche Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus.
Modernisierungsmaßnahmen sind dem Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeutet, dass auch erhebliche Lärmentwicklungen, sofern sie nicht schikanös sind, zu dulden sind. Die Rechtsordnung nimmt dabei in Kauf, dass diese …

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