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Wenn zu früh nicht rechtzeitig ist

am 11.06.2008 von http://www.strafprozess.ch

In einem dogmatisch m.E. nicht über alle Zweifel erhabenen Urteil qualifiziert das Bundesgericht einen kantonalen Nichteintretensentscheid als willkürlich (
BGer 6B_49/2008 vom 15.05.2008). Es geht um eine nach kantonalem Recht angeblich verspätet gemachte Entschädigungsforderung (ungerechtfertigte Untersuchungshaft) nach eingestelltem Strafverfahren.
Der Entscheid ist zunächst interessant, weil das Bundesgericht die Beschwerde mit folgender Begründung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu auch einen
früheren Beitrag) behandelt:
Diese Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - z.B. in der Anordnung von Untersuchungshaft - und dem daraus entstandenen Schaden bzw. der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich um Haftungsansprüche gegen den Kanton Basel-Landschaft, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG nicht ausdrücklich geregelt. [...]. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher, insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG. Für deren Behandlung ist die strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 …

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