Wenn der Wettbewerber den Geldhahn zudrehen lässt

…kann es unangenehm werden. Unternehmen müssen in Zukunft mit dem Gebrauch eines recht „scharfen Schwerts“ durch ihre Konkurrenten rechnen:

War es bislang in der deutschen Rechtsprechung umstritten, ob Wettbewerber gegen die vorzeitige Gewährung von Beihilfen vorgehen können, hat der Bundesgerichtshof nun diese Frage in einem wegweisenden Urteil (Az. I ZR 136/09) bejaht. Demnach kann nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (BGB) und des Wettbewerbsrechts (UWG) Auskunft, Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz verlangt werden, wenn eine Beihilfe trotz Anmeldepflicht frühzeitig vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt wird.

Aufgrund des so genannten Durchführungsverbots aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – früher Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG) dürfen anmeldepflichtige Beihilfen erst nach einer Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Wird eine Beihilfe vorzeitig gewährt und damit das Durchführungsverbot verletzt, so kann die Europäische Kommission selbst nur in Ausnahmefällen von den Mitgliedstaaten die einstweilige Rückforderung der Beihilfe bis zum Erlass der endgültigen Kommissionsentscheidung verlangen. Der Europäische Gerichtshof weist daher die Aufgabe der einstweiligen Rückforderung vorzeitig gewährter Beihilfen in ständiger Rechtsprechung den Gerichten der Mitgliedstaaten zu und betont, dass gerade die Wettbewerber des Begünstigten die Möglichkeit haben müssten, die einstweilige Rückforderung vor nationalen Gerichten durchzusetzen.

In Deutschland war es in den vergangenen Jahren dennoch umstritten, ob Wettbewerber ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 hatte das OLG München Ansprüche eines Wettbewerbers noch abgelehnt. Seinerzeit ging es um Klagen privater Krematoriumsbetreiber, welche sich gegen Steuervergünstigungen zugunsten von Konkurrenten zur Wehr setzen wollten. Das OLG München begründete damals seine ablehnende Haltung damit, dass das Durchführungsverbot kein Schutzgesetz sei, welches die Rechte der Wettbewerber schütze (EuZW 2004, 127). In letzter Konsequenz hätte dieses Urteil nicht nur das „Aus“ für Konkurrentenklagen vor Zivilgerichten bedeutet. Mangels Klagebefugnis wäre auch der Weg zu den Verwaltungsgerichten versperrt gewesen.

In der Folgezeit kam es zu weiteren Klagen. In dem nun entschiedenen Fall wehrte sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hatte und bewertete diese als unzulässige Beihilfe. Die Lufthansa argumentierte, dass der Flughafen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ein öffentliches Unternehmen sei, dessen Handeln dem Staat zuzurechnen sei. Die Lufthansa verlangte daher Auskunft über die Ryanair gewährten…

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Themen: Bgh , Beihilfe , Ryanair , Konkurrenten , Konkurrentenklage , § 823 Bgb , Europäische Union & Eu-recht , § 4 Nr. 11 Uwg , Art. 108 Aeuv , Durchführungsverbot , I ZR 136/09 , Marketing Support , Rückforderung Von Beihilfen

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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