Vergisst der Strafrichter das Urteil zu unterschreiben…
Anwalt bloggt | 19. April 2010 — …dann ist das so zu behandeln, als wenn die Urteilsgründe gänzlich fehlen würden. Hierauf weist das OLG Frankfurt in seinem …
Nachdem RA Burhoff » hier in seinem Blog « unter Bezugnahme auf meinen Beitrag vom 19.04.2010 noch mitgeteilt hat,
“Man, jedenfalls ich, glaube es nicht, dass ein Richter vergisst, ein Urteil zu unterschreiben”
hat der Bundesgerichtshof nunmehr sein Urteil vom 1. April 2010 in dem Verfahren 3 StR 30/10 veröffentlicht. ;-)
In diesem hat der BGH unter Zitierung der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil die Vorsitzende der Strafkammer das Urteil nicht unterschrieben hatte.
In den Urteilsgründen ist u.a. folgendes Ausgeführt:
[...] Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unter- schrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Beru…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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