Wenn der Vermieter nach den Vermögensverhältnissen des Mieters fragt…
…muß der Mieter ihm diese offenlegen. So jedenfalls das Leer in seinem Urteil vom 14.10.2008:
“Ein Mietinteressent muß bei den Verhandlungen über den seine Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäß angeben. Dazu gehört auch die wahrheitsgemäße
Beantwortung der Frage nach der Abgabe einer bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Angabe eines ALG-II-Empfängers,
er verdiene sein Geld im Bereich Vertrieb und
einer Zeitung, obwohl er dort lediglich als Zeitungsausträger arbeitet und das Überreichen einer mit den Angaben seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich “Soft- und
Hardware, Netzwerke” erweckt einen falschen Eindruck über seine Vermögensverhältnisse. Ein aufgrund dieser Angaben geschlossener
Mietvertrag kann durch den Vermieter wegen Arglist angefochten werden.” (AG Leer, Urteil vom 14.10.2008 - 70 C 1237/08; aus: ZMR
2009, S. 768)
Der Kläger wollte von der Beklagten eine Wohnung anmieten und hatte dafür mit dieser einen Mietvertrag geschlossen. Während der
Vertragsverhandlung hatte der Mieter erklärt, er könne sich die Wohnung ohne Probleme leisten. Er würde im Bereich Logistik und
Vertreib einer Zeitung arbeiten. Zusätzlich gab er der Vermieterin eine Visitenkarte, auf der er sich als für Soft- und Hardware und Netzwerktechnik ausgab. Seine alte
Wohnung hatte er gekündigt, dem vorigen Vermieter die Wohnungsschlüssel zurückgegeben und die Möbel mit Zustimmung der neuen
Vermieterin (und jetzt Beklagten) in die neue Wohnung verbracht.
Die Beklagte hatte daraufhin wohl von der wirklichen finanziellen Lage des Klägers erfahren und daraufhin erklärt, der Mietvertrag
sei ungültig. Daraufhin klagte der Mieter vor Gericht auf Zurverfügungstellung der Wohnung.
Das Gericht entschied, dass die Anfechtung des Mietvertrags durch die Vermieterin rechtens sei. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen
die Beklagte, dass diese ihm die Wohnung zu Verfügung stellen müsse. Der Mieter habe sich gleich mehrfach wahrheitswidrig verhalten.
Nicht nur verschwieg er der Beklagten, dass er “nur” ALG-II-Empfänger sei. Er beschönigte auch noch seine Tätigkeit in dem
Zeitungsverlag, für den er nur die Zeitungen austrage. Vor allem aber wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er mit der Visitenkarte
den Eindruck bei der Beklagten erweckte, er übe eine umfangreiche Tätigkeit im EDV-Bereich aus und habe somit eine solide
Einkommensgrundlage, während er in Wirklichkeit Sozialleistungsempfänger ist. Damit habe er die Beklagte gezielt arglistig getäuscht,
was diese wiederum zur Anfechtung des Mietvertrags gem. § 123 BGB berechtige. Ein Mieter sei dazu verpflichtet, seine finanziellen
Verhältnisse wahrheitsgemäß darzulegen, wenn der Vermieter dieses während der Vertragsverhandlungen wünscht.
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