Wenn verdeckte Ermittler keine verdeckten Ermittler sind
am 12.06.2008 von http://www.strafprozess.ch
In einer Haftsache bestritt ein Mann, der einem polizeilichen Scheinkäufer Koakin verkauft hatte, die Verwertbarkeit der Beweismittel, weil der Kauf ohne richterliche Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung (vgl.
Art. 7 BVE) veranlasst worden sei. Das Bundesgericht weist die Haftbeschwerde ab (
BGer 1B_123/2008 vom 02.06.2008) und hält u.a. folgendes zur Verwertbarkeit fest:
Unter diesen Umständen ist es im Lichte der angeführten Literatur und kantonalen Rechtsprechung keineswegs zwingend, dass der Einsatz von “SK151″ vom Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung erfasst wird und damit die daraus gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, weil unstreitig keine richterliche Genehmigung vorgelegen hat. Wie es sich damit verhält, wird nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Strafrichter im Hauptverfahren zu entscheiden haben. Seinem Entscheid darf im vorliegenden Haftprüfungsverfahren, in dem nach dem Gesagten keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen ist, nicht vorgegriffen werden. Hier genügt die Feststellung, dass die Verwertbarkeit der aus dem Einsatz von “SK151″ gewonnenen Erkenntnisse prima facie keineswegs ausgeschlossen ist. Diese Erkenntnisse dürfen im Haftprüfungsverfahren daher grundsätzlich berücksichtigt werden. Anders verhielte es sich nur, wenn schon jetzt - bei einer Würdigung prima facie - klar wäre, dass die genannten Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).
Der Sachverhalt der Vorinstanz war für das Bundesgericht verbindlich. Dieser wird im Urteil so zusammengefasst:
Die Vorinstanz legt dar, aus dem Nachtragsbericht der Stadtpolizei über den Einsatz des polizeilichen Scheinkäufers “SK151″ vom 24. April 2008 gehe hervor, dass aufgrund polizeilicher Vorermittlungen im Betäubungsmittelmilieu der Benutzer der Mobile-Nummer … als Drogenhändler vermutet worden sei. Darauf sei der Polizeiangehörige “SK151″ unter entsprechenden Belehrungen als Scheinkäufer …
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