ORF-Stiftungsrat: Die offene Abstimmung und ihre wechselnden Feinde
e-comm | 7. August 2011 — Voraussichtlich am kommenden Dienstag wird der neue ORF-Generaldirektor / die neue ORF-Generaldirektorin bestellt; wie ich schon …
"Wenn die Musi spielt" ist eine "erfolgreiche Eigenproduktion" des ORF Landesstudios Kärnten, so meint jedenfalls Landeshauptmann Dörfler (und warum sollte man ihm diesbezüglich nicht glauben?). Was die Bestellung von LandesdirektorInnen betrifft, so spielt die Musi aber - anders als es die heutige Presseaussendung der Kärntner Landesregierung nahelegen würde - weniger in Kärnten, sondern doch im ORF-Stiftungsrat in Wien - zumindest wenn es nach dem ORF-Gesetz geht. Und weil es neben dem Kärntner Landeshauptmann auch noch andere Kärntner Politiker gibt, die sich zum Thema äußern, ohne den gesetzlich geregelten Ablauf zu kennen, hier eine kurze rechtliche Klarstellung: Nach § 23 Abs 2 Z 3 ORF-G obliegt dem Generaldirektor "die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes". Das Land (Landesregierung, allenfalls ein nach den Regeln der jeweiligen Landesverfassung bestimmtes Mitglied der Landesregierung) ist also lediglich anzuhören (kann sich zu einem Vorschlag des Generaldirektors äußern); selbst wenn die Landesregierung der Auffassung wäre, die vorgeschlagene Person sei ungeeignet oder unerwünscht, könnte der Generaldirektor diese Person dann dem Stiftungsrat präsentieren. Die Entscheidung über die Bestellung der LandesdirektorInnen trifft nach § 21 Abs 1 Z 5 ORF-G in Verbindung mit § 24 Abs 1 ORF-G der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors. Ist der Stiftungsrat mit einem Vorschlag des Generaldirektors nicht einverstanden, muss er die vorgeschlagene Person nicht bestellen, kann aber auch nicht - ohne neuen Vorschlag - einfach jemand anderen bestellen. Im Gesetz heißt es dazu: "Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen." Zusammenfassend: es braucht also weder, wie der …
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