Wenn der Staatsanwalt nicht will…
Die Verteidigerin hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihren Mandanten einen Antrag auf Beiordnung als
Pflichtverteidigerin bestellt. Die Dezernentin der Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigerin dann erklärt, dass sie keinen Antrag
auf Beiordnung stellen werde. Auch nach näheren Ausführungen der Verteidigerin zur mangelnden Verteidigungsfähigkeit ihres Mandanten
blieb die Staatsanwaltschaft bei ihrer Haltung.
Die Verteidigerin hat daraufhin bei der Staatsanwaltschaft beantragt, die Sache angesichts einer Ermessensreduzierung auf Null dem
Vorsitzenden der Strafkammer zur Entscheidung vorzulegen. Auch dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die
versagte Antragstellung nicht anfechtbar und eine Vorlage daher nicht veranlasst sei.
Anlass für das Ermittlungsverfahren war eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten. Diese wurde während einer laufenden
Hauptverhandlung von der Strafkammer angeordnet. Dieses Ursprungsverfahren endete mit einem Freispruch für den Angeklagten wegen
Schuldunfähigkeit. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde wegen Unverhältnismäßigkeit der Maßregel abgelehnt.
Über die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Auch in diesem Verfahren war die
Verteidigerin beigeordnet.
Die fünfte Große Strafkammer des Landgerichts Limburg hat nun in einer Verfügung vom 27 November 2012 (Aktenzeichen: 5 AR 33/12)
klargestellt, dass im Ermittlungsverfahren grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beiordnung eines Verteidigers
erforderlich ist. Die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO obliege in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Allerdings sei allein auf Antrag
des Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn andernfalls die Anforderungen der EMRK an ein faires Verfahren nicht gewährt
wären.
Im entschiedenen Fall hat das Landgericht dem Antrag auf Beiordnung entsprochen. Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht
selbst verteidigen könne. Eine Beiordnung sei schon dann wird notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche
Zweifel bestünden. Im vorliegenden Fall sei die Verteidigungsunfähigkeit aufgrund der Erkenntnisse der Kammer zur Person des
Beschuldigten aus dem vorangegangenen Verfahren bereits offenkundig. Der geistige Zustand des Beschuldigten habe ja bereits zur
Errichtung einer zivilrechtlichen Betreuung geführt.
Außerdem folge die Notwendigkeit eines Verteidigers aus der – zumindest aus Sicht der Staatsanwaltschaft – zu erwartenden Rechtsfolge
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.
Grundsätzlich sei zwar ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Beio…
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