Wenn Staatsanwälte neue Gesetze lesen

Die neue eidgenössische Strafprozessordnung tritt in einem halben Jahr in Kraft. Doch einige Staatsanwälte kennen sie noch kaum – wie eine nicht repräsentative Stichprobe zeigt.

Treppenhausdelikte wie Ehrverletzung, Tätlichkeit oder Sachentziehung folgen in vielen Kantonen einem speziellen Verfahren – dem so genannten Privatstrafklageverfahren. Abschreckend für Strafantragsteller wirkt vor allem, dass sie bei Unterliegen und/oder Einstellung Kosten tragen müssen. Dies ist gewollt, denn so entsteht Druck, dass sich Streithähne untereinander einigen und nicht sofort den Staat einschalten.

Nun wollte ich wissen, wie denn das unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung ablaufen wird. Am Telefon blätterte der Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft, notabene selbst Staatsanwalt, staunend im neuen Regelwerk und wurde nicht fündig. Ist wohl abgeschafft, murmelte er. Und der verantwortliche Sachbearbeiter des Bundesamtes für Justiz bestätigte: Privatstrafklageverfahren gibts nicht mehr. Kosten können einem Antragsteller nur noch auferlegt werden, wenn ein Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig eingeleitet wurde.

Erst eine angefragte Berner Staatsanwältin findet die entscheidende Bestimmung. Art. 316 der eidgenössischen StPO. Die Staatsanwaltschaft kann Strafantragsteller und Beschuldigten zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Ist diese erfolglos, kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person „in begründeten Fällen verpflichten, innerhalt von zehn Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten.“

Auf die Rückfra…

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Themen: Justiz , Staatsanwaltschaft , Sprecher , Basler , Lte , Neue Gesetze , Kanton Solothurn , Basler Staatsanwalt , Neue Strafprozessordnung

Erschienen 29. Juni 2010 auf http://dominiquestrebel.wordpress.com.

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