Haftung des Versicherungsmaklers für Leistungsverlust wegen Falschangaben
Vertriebsrecht Blog | 28. August 2009 — Dazu das OLG Celle in seinem Urteil vom 16. 4. 2009 - 11 U 220/08 - wie folgt: “1. Ein Versicherungsmakler ist dem Versicheru…
Kapitalgarantierte Lebensversicherungspolizzen sind meist mit einer Garantie eines Bankpartners des Versicherers besichert, durch die der Versicherungsnehmer gegen den Verlust des eingesetzten Kapitals abgesichert werden soll. Weil eine Garantie aber nur so viel wert ist, wie die Bonität des Garantiegebers bangen nach der Lehman-Pleite rund 4.000 österreichische Versicherungsnehmer um ihr Erspartes.
Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung "Top Invest V" betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten.
Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden "nicht hängen zu lassen" besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl RIS-Justiz RS0010424 (T5)), erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen.
Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigk…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. September 2008 auf http://decker.eu/serendipity/.
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