wenn man schon mal Glück hat…
am 27.03.2007 von http://andere-ansicht.eu
…kommt bestimmt ein Sozialleistungsträger mit einem Bescheid.
Wie eben das SG Dortmund in einer Pressemitteilung feststellte, ist auch ein gewonnener PKW im vollen Umfange als Einkommen und nicht etwa als Vermögen im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II anzusehen, weshalb es gerechtfertigt ist, im konkreten Fall dann über zehn Monate keine Leistungen zu gewähren. Man könnte das Fahrzeug ja verkaufen, deswegen gibt es auch keine Leistungen als Darlehen. Das Gericht dazu: “Dem Antragsteller könne Arbeitslosengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe, um den PKW zu verwerten.” Nun ja, das kann man vielleicht so sehen. Unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips scheint es mir jedoch ziemlich problematisch - ein Auto kann man schließlich nicht essen und auch das Wohnen ist im Golf eher schwer.
Weiterhin stellt das SG dar: “Einkommen sei dasjenige, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte. Demgegenüber sei Vermögen dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung habe.” Das klingt für mich irgendwie nach einer Umgehung des Schutzes des angemessenen Kraftfahrzeuges (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Natürlich kann man jetzt argumentieren, dass der PKW unangemessen sei. Bei einer Familie und einem VW Golf wird das aber bestimmt schon schwierig.
Darüber hinaus kann nur bedingt der angegebene Wert angesetzt werden, wenn es darum geht, in welcher Höhe Leistungen nicht gewährt werden. Man muss kein Gebrauchtwagenhändler sein, um zu wissen, dass jeder PKW (gerade die eher geringpreisigen) schon an Wert verloren hat, wenn man ihn vom Hof des …
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