Wenn die Krankenkasse Werbung macht
Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen “Bonus” beim Bezug von zuzahlungspflichtigen
Arzneimitteln bei einer niederländischen hinweist, verstößt, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat,
gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge.
Eine hatte
an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen
“persönlichen Bonus” geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in
Rheinland-Pfalz tätiger mit einem Eilantrag
auf Unterlassung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz
wohnhaften Mietgliedern untersagt.
Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem
Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer
bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das
Rundschreiben überschritten worden, insbesondere habe, so das LSG, der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
Lande…
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