Wenn Herr Müller-Lüdenscheid heiratet
Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass
Ehegatten sollen, so bestimmt es § 1355 Abs. 4 BGB, bei der durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen
bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen eines der beiden Ehegatten wählen können. Bestimmen
die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die
Ehegatten für einen Ehenamen, bietet das Eherecht demjenigen Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, an, den eigenen
Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: das voranstellen oder anfügen des eigenen Namens zum gemeinsamen Familiennamen ist gemäß §
1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB immer dann ausgeschlossen, wenn der bereits ein Mehrfachname ist: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines
Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht
dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname
hinzugefügt werden.
Das hält diese Einschränkung, wie die Karlsruher Richter heute
entschieden, für verfassungskonform. Grundlage der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Verfassungsbeschwerde
eines Münchener Ehepaares: Der Ehemann führt bereits einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in
München. Die Ehefrau führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Beide heirateten,
jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des
Ehemannes zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Ehefrau beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen
voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht München, die Beschwerde
beim Landgericht München und die weitere Beschwerde an das Bayerische Oberste Landesgericht blieben erfolglos.
Die daraufhin von den Ehegatten erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts heute mit einer
knappen Mehrheit von 5:3 Stimmen zurück und entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen
Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename
schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG)
vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) sind durch…
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