Wenn der Gerichtsvollzieher das Auto holen will
Der musste sich zur
Frage nach der Pfändbarkeit eines Kraftfahrzeugs, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer benötigt, äußern.
Grundsätzlich gehören Autos zum pfändbaren Vermögen. Eine Ausnahme macht hier lediglich der § 811 ZPO. Dieser bestimmt die
unpfändbaren Sachen. In seiner Nummer 5 heißt es :
„5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die
zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;“
Es ist gesichert, dass das zu diesen Gegenständen zu zählen
ist, wenn dies zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Ein Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings
regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dies ist im Einzelfall gesondert
zu betrachten. Allerdings ist zu beachten, dass wegen der schlechten Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet solches in der
Regel nicht der Fall ist.
In dem Fall, der dem VII. Zivilsenat zur Entscheidung vorlag, gehörte das Auto der Ehefrau. Diese war erwerbsunfähig und hatte nur
eine kleine Rente. Gleichwohl hatte sie Schulden in Höhe von ca. EUR 2500 bei einer Gläubigerin.
Diese betrieb die – in eben diesen PkW. Dieser wurde aber vom Ehemann benötigt, um damit zu seinem
Arbeitsplatz zu kommen.
Der BGH hat nun entschieden, dass diese Norm nicht nur den Schuldner schützt, der seine Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten können
muss, sondern auch die Familie.
Damit ist ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
Durch eine Pfändung dieser Gegens…
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