Wenn es um die Haftung geht ist für das Finanzamt der Prokurist schnell dann doch sowas wie ein Geschäftsführer
am 29.08.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Was eine Prokura umfasst steht in § 49 HGB:
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Der Prokurist ist also umfassend bevollmächtigt.
Hier greift § 35 AO und behandelt den Verfügungsberechtigten wie einen Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 AO).
Allerdings schränkt § 35 AO die Rechtsfolgenverweisung ein, da diese nur eintritt “soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann”.
Der Prokurist kann rechtlich keine Steuererklärungen abgeben, soweit eigenhändige Unterschrift verlangt wird. So zum Beispiel bei den Jahressteuererklärungen (z.B. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG, § 14a Satz 3 GewStG)
Der Prokurist kann aber Steueranmeldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen) abgeben. Hier ist nicht die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen als Form vorgesehen. Wenn der Prokurist also die Voranmeldungen abgibt und den Zahlungsverkehr steuert, ist er direkt in der Haftung nach § 69 AO. So aktuell bestätigt vom BFH
Grundsätzlich kommt als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO und damit als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO auch der für eine GmbH tätige Prokurist in Betracht. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich die Haftung als Verfügungsberechtigter jedoch nicht allein aus der Stellung als Prokurist. Die Pflichtenstellung, die eine haftungsrechtlich relevante Verfügungsberechtigung vermittelt, wird wesentlich durch den im Innenverhältnis zugeteilten Aufgabenbereich bestimmt, zu dem die Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören kann, aber nicht …
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