Wenn sich zwei Einkaufskörbe streiten

Das HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) hatte sich in einer aktuellen Geschmacksmusterentscheidung mit Einkaufstauschen auseinanderzusetzen.

Dabei ging der Inhaber des älteren Geschmacksmusters, welches mit nachfolgenden Abbildungen geschützt ist:

Gegen eine jüngere Anmeldung vor. In dieser wurde ein ähnliches Produkt geschützt, die konkrete Wiedergabe sah folgender Maßen aus:

Seitens des Inhabers des älteren Geschmacksmusters war ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000217955-0001 gestellt wurden.

Dabei stützt sich der Antragsteller hauptsächlich auf folgende Argumente,

dass jüngere Geschmacksmuster sei „bis auf die Farbe und die Zweihenkellösung“ identisch mit dem älteren Muster der „Schutzbereich“ des älteren GGM sei „besonders groß“, weil „vor Einführung eines solchen Korbes“ entsprechende Gestaltungen nicht existierten. Zusätzlich sei „der Wiedererkennungswert, der sich maßgeblich durch die zebraartige Bebänderung am Rahmen und im weichen Korpus widerspiegelt“, enorm.

Der Inhaber des jüngeren Geschmacksmusters stützte sich bei seiner Verteidigung die folgenden Punkte:

Das jüngere Geschmacksmuster sei durch den originellen blau-weiß Kontrast zwischen dem textilen Taschenkörper und dem Rahmenelement mit den angelenkten Griffen geprägt Des Weiteren sei zwischen den beiden Griffen eine Verbreiterung mit einem Schmuckornament auf beiden Seiten angeordnet“ die das neue Muster ebenfalls prägten. in Bezug auf die Eigenart wurde auf die Funktionalität eines Einkaufkorbes verwiesen „einen taschenartigen Korb zur Aufnahme der Einkäufe besitzen muss, sowie Henkel, um den Korb tragen zu können. Daher muss der Designer, der in diesem Bereich etwas Neues entwickeln will, muss die die Eigenart begründenden Merkmale des Musters in dem insoweit verbleibenden geringen gestalterischen Spielraum anlegen.“

Das Amt begründet seine Ablehnung des Antrages auf Nichtigkeit in seiner Entscheidung damit, dass einerseits die Neuheit und andererseits die Eigenheit gegeben sind.

Das Streitmuster unterscheidet sich vom älteren Geschmacksmuster mindestens durch die folgenden Merkmale, womit diesbezüglich die Neuheit begründet wird:

das Streitmuster weist zwei Henkel auf, wohingegen das ältere Geschmacksmuster nur einen Henkel hat, das Streitmuster hat zwischen den beiden Henkeln noch ein Schmuckornament, was im älteren Geschmacksmuster fehlt. der Taschenkörper des Streitmusters ist blau, wohingegen das ältere Geschmacksmuster einen roten Taschenkörper aufweist.

Seitens des Amtes wird darauf verwiesen, dass die oben aufgeführten Merkmale keine unwesentlichen Einzelheiten sind und damit d…

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Themen: Habm , Henkel , Geschmacksmuster , Nichtigkeit , Neuheit , Eigenart , Eigenheit
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 16. November 2009 auf http://blog.f-200.com.

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