Wenn die Achillessehne reißt… - VG Braunschweig zur Anerkennung eines Dienstunfalls
am 21.03.2007 von http://blog.juracity.de
Das VG Braunschweig distanziert sich in seinem Urteil vom 01.02.2007 - 7 A 33/06 - deutlich von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, welcher im Falle einer Verletzung eines Beamten beim die Teilnahme am Dienstsport grundsätzlich als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne bewertet, solange keine anderweitigen Erkenntnisse über eine mögliche Vorschädigung oder eine alternative Ursache vorliegen.
Ein Bundespolizist erlitt beim Dienstsport bei einem Antritt ohne Einwirkung des Gegners einen Achillessehnenriss rechts. Das im Rahmen der histologischen Untersuchung entnommene Gewebe bot keinen Aufschluß über eine etwaige Vorschädigung. Nachdem der Beamte den Vorfall als Dienstunfall meldete, kam der Ärztliche Dienst zu der Annahme, daß der vom Beamten mitgeteilte Verlauf des Geschehens, das zum Schadenseintritt führte, eine übliche physiologische Belastung der Achillessehne darstellte und damit eine unphysiologische, speziell dienstbezogene Belastung als Schadensursache nicht angenommen werden könne.
Der Dienstherr verweigerte daher die Anerkennung eines Dienstunfalls. Die Verletzung sei ohne äußere Einwirkung entstanden. Sie sei nur bei der Gelegenheit der Ausübung des Dienstsports eingetreten und hätte vermutlich auch bei anderen alltäglichen Aktivitäten auftreten können.
Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger darauf, daß kein Vorschaden an der Sehne bekannt gewesen sei und daher auch die Annahme, daß die Verletzung auch bei anderen Aktivitäten aufgetreten wäre, durch nichts belegt sei. Der Dienstsport sei deswegen keine Gelegenheitsursache, sondern allein ursächlich für die Verletzung. Nachdem auch sein Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Beamte Klage auf Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall.
Das VG Braunschweig wies die Klage ab. Die Legaldefintion des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, …
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