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Wenn der Wurm einmal drin ist,

am 29.08.2006 von http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de

bleibt er drin.

Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Oktober 2005 am Zebrastreifen nicht angehalten zu haben, als angeblich eine Fußgängerin die Straße überqueren wollte. Das bringt ihm einen Bußgeldbescheid mit 50 Euro und 4 (!!) Flens ein.

Wir erheben Einspruch, weil der Mandant die Sache anders in Erinnerung hat wie die Bußgeldbehörde und bekommen die Ermittlungsakte, die quasi nur die Anzeige des Polizeibeamten enthält. Wir verfassen eine Verteidigungsschrift.

Ein paar Monate später bekommt der Mandant Post vom Gericht: Es sei beabsichtigt, die Erzwingungshaft anordnen, weil der Mandant die Geldbuße nicht bezahlt habe. Muß er aber auch nicht, weil eben der Einspruch die Zahlungspflicht aufhebt. Das haben wir klären können.

Nachdem die Bußgeldakte dann an das Gericht gegangen ist, haben wir ergänzende Akteneinsicht beantragt. Statt der Akte bekommen wir die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht. Der Richter hat in dieser Ladung angeregt, doch noch einmal Akteneinsicht zu nehmen.

Wir beantragen erneut Akteneinsicht. Es kommt nichts. Wir erinnern an die Akteneinsicht. Es kommt – statt der Akte – eine schriftliche Mitteilung des Richters, daß dem Betroffenen, unserem Mandanten, die Ladung zum Termin nicht zugestellt werden konnte. (Es stellte sich heraus, daß die Postleitzahl unrichtig war.)

Ich habe für den Mandanten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet und ihn mitgebracht. Leider war der Richter nicht davon …

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