Wenn der Staatsanwalt ein Nickerchen hält …

Nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht habe sich der Vorsitzende an diesen (Anm. d. Red.: an den Staatsanwalt) gewendet, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Staatsanwalt auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigtem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Erst nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung habe sich der Staatsanwalt dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei nicht erfolgt. Der Angeklagte zog aus diesem Verhalten den Schluss, dass der Staatsanwalt „offensichtlich geschlafen“ habe.

Das Gericht erachtete den Vortrag des Angeklagten zur Begründung der Rüge des Verstoßes gegen § 226 Abs. 1 StPO für unzureichend. Dabei ließen die Richter dahingestellt, ob der Staatsanwalt überhaupt tatsächlich geschlafen habe. Denn eine Anwendung der zum „schlafenden Richter“ zu § 338 Nr. 1 StPO geltenden Grundsätze komme nur in Betracht, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über einen „nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen“ hätte. Der Vortrag der Revision lasse aber Ausführungen zur Länge des Zeitraums vermissen, in dem der Staatsanwalt möglicherweise nicht, weil schlafend, in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei.

Leitsatz:

Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit de…

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Erschienen 15. Mai 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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