Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Immer wieder kommt es vor, dass unsere Mandanten die bestellte Ware nicht anliefern können, weil ein Käufer ihnen eine falsche oder eine lückenhafte Adresse angegeben hat oder die Lieferung aus einem anderen Grund, den der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich ist.
Welche Rechte hat dann der Verkäufer? Muss er die Kosten für die Retoursendung und eine zweite Anlieferung tragen? Was ist, wenn die Kaufsache beschädigt wird? Muss der Verkäufer die Kaufsache verwahren und wenn ja, wer trägt die Kosten für die Verwahrung? Welche Ansprüche hat der Verkäufer in diesem Fall sonst noch? 1. Annahmeverzug des Käufers (§§ 293 ff. BGB)Diese Fragen lassen sich insgesamt über die gesetzlichen Regeln zum Annahmeverzug beantworten. Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Verkäufer dem Käufer die ordnungsgemäße Ware bei Fälligkeit der Lieferung anbietet und der Käufer die Ware nicht annimmt. Voraussetzung ist weiter, dass die Lieferung am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten oder angekündigten oder vom Käufer zu erwartenden Zeit erbracht wurde.
2. Gefahrübergang ( §§ 446, 447 BGB)Mit Gefahrübergang geht die so genannte Leistungsgefahr auf den Käufer über. Dies führt dazu, dass der Verkäufer nicht mehr für Schäden an der Ware haftet, die er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt haftet er also nicht mehr-
3. Rechte des Verkäufers bei AnnahmeverzugDer Verkäufer kann nach Eintritt des Annahmeverzugs
vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen oder auf die Erfüllung des Kaufvertrags bestehen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in einer Lagerhalle (Bahn, Spedition, eigene Lagerhalle) einlagern, oder den Käufer, der die Ware aus dem Lagerhaus nicht abholt, auf Abnahme der Ware verklagen, oder die Sache gemäß § 383 BGB versteigern (Selbsthilfeverkauf) wenn es sich bei der verwahrten Sache nicht um Kostbarkeiten wie Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, die hinterlegt werden müssen, handelt. Der Verkäufer kann den Erlös hinterlegen aber alle ihm auf Grund des Annahmeverzugs entstandenen Kosten sowie die vereinbarten Kosten für den Kostenvoranschlag von der zu hinterlegenden Summe abziehen (Aufrechnung), oder die Sache gemäß § 385 BGB durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler verkaufen lassen, vom Kunden gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Lieferung sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Ware machen musste. 4. Vertragliche Regelungen zum AnnahmeverzugDie o.a. Regeln sind gesetzlich festgelegt und müssen daher nicht noch einmal vertraglich vorgesehen werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere mit Verbrauchern, sind zudem die gesetzlichen Regelungen kaum zu Gunsten des Verkäufers zu verbessern. Leicht wird hier die Grenze zur Unwirksamkeit überschritten, da schnell eine unangemess…
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