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Wenn der Ehegatte die Restschuldbefreiung vereitelt

am 08.03.2007 von http://www.juragebirge.de

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens (Gerichts- und Verwalter-/Treuhänderkosten + Auslagen) hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Reicht die vorhandene Masse hierzu nicht aus, wird der Insolvenzantrag vom Gericht gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen. Das ist für natürliche Personen, welche eine Restschuldbefreiung anstreben, denkbar ungünstig, denn ohne Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung. Daher ist in § 4a InsO (noch) geregelt, daß dem Schuldner, dessen Vermögen nicht einmal zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, auf Antrag diese Kosten gestundet werden können. Die Staatskasse springt also erstmal in die Bresche, um dem Schuldner nicht von vornherein einen Neuanfang nach erteilter Restschuldbefreiung unmöglich zu machen.
Nun gibt es Schuldner, die selbst über kein ausreichendes Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten verfügen, deren Ehegatte ihnen aber zu Unterhalt verpflichtet ist. Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte ist gemäß § 1360a Abs. 4 BGB auch verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen, wenn dieser sie nicht selbst aufbringen kann. Es ist nur konsequent, diese Regelung auch im Insolvenzverfahren anzuwenden. Zwar handelt es sich dabei genau genommen nicht um einen Rechtsstreit, jedoch soll die Verfahrenskostenstundung nur in den Fällen helfend eingreifen, in denen der Schuldner über keine andere Möglichkeit der Aufbringung der Kosten verfügt.
Der Schuldner kann in diesem Fall eine Verfahrenskostenstundung nicht mit der Begründung beanspruchen, dem Ehepartner sei seine Restschuldbefreiung egal und er weigere sich, einen Verfahrenskostenvorschuß zu leisten. Auch der Einwand, es existiere ein Ehevertrag, durch welchen auf gegenseitigen Unterhalt verzichtet wurde, hilft dem Schuldner nicht weiter.Den ersten Einwand tut der BGH in seinem Urteil vom 25.01.2007, Az. IX ZB 6/06, damit ab, die Schuldnerin hätte ihren Unterhaltsanspruch im KLagewege, ggf. auch per einstweiliger Anordnung, durchsetzen müssen. Der Ehevertrag stünde dem nicht entgegen, weil der Verzicht auf zukünftige Unterhaltsleistungen ohnehin nichtig sei (§§ 1614 Abs. 1, 397, 134, 1360a Abs. 3 BGB).
Weigert sich ein unterhaltspflichtiger Ehegatte also, seinem verschuldeten Partner die Kosten des angestrebten Insolvenzverfahrens vorzuschießen, und geht der Betroffene hiergegen nicht gerichtlich vor, kann das Insolvenzgericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens versagen und den Insolvenzantrag abweisen.
Der BGH hält in seinem Urteil jedoch auch fest, daß das Insolvenzgericht (und ggf. das Beschwerdegericht) genau prüfen muß, ob der Ehegatte überhaupt in der Lage ist, die Verfahrenskosten sofort komplett zu begleichen. Reichen sein pfändbares Einkommen und die Ersparnisse hierfür nicht aus und könnte er deshalb nur Ratenzahlungen leisten, ist dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung zu gewähren.

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