Wenn der Anwalt im Prozess nicht da ist ...
am 30.06.2006 von http://www.strafblog.de
elbeblawg hat unter Berufung auf tagesschau.de bereits berichtet, dass die Revision von Sabine Eckle, früheres Mitglied der Revolutionären Zellen (RZ), gegen ihre Verurteilung durch das Berliner Kammergericht veworfen wurde. Eckle war wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung und Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion vor mehr als 20 Jahren zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Ihre Revision hatte sie darauf gestützt, dass am 72. von insgesamt 150 Verhandlungstagen laut Sitzungsprotokoll ihre beiden Anwälte für ca. 3 Minuten nicht im Verhandlungssaal anwesend waren, während die Sitzung weiterlief, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Der BGH hat die Revision mit der Begründung verworfen, dass sich in das Protokoll bezüglich der Abwesenheit der Verteidiger lediglich ein Übertragungsfehler eingeschlichen habe. Die ergebe sich aus den persönlichen Aufzeichnungen der Protokolloführerin.
Zur Rechtslage: In Fällen notwendiger Verteidigung (vgl. § 140 StPO) - um einen solchen handelt es sich vorliegend unzweifelhaft - begründet die Abwesenheit des Verteidigers während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung die Revision gem. § 338 Nr. 5 StPO. Als unwesentlich hat die Rechtsprechung unter anderem angesehen: Den bloßen Aufruf von Zeugen und Sachverständigen, die Belehrung von Zeugen gem. § 57 StPO, die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen zeugen, die Feststellung der Identität des Angeklagten (!) und seiner Verhandlungsfähigkeit. Ob im vorliegenden Fall während der behauteten Abwesenheit beider Verteidiger wesentliche Verhandlungen stattgefunden habe, entzieht sich meier Kenntis, ist aber naheliegend, da der BGH anscheinend im Freibeweisverfahren die Richtigkeit des Protokolls bzw. den tatsächlichen Verhandlungsverlauf im Hinblick auf die Abwesenheit der Verteidiger überprüft hat. Gemäß § 274 StPO kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt die Rechtsprechung aber - zuletzt leider immer exzessiver - nachträgliche Protokollberichtigungen zu, selbst wenn hierdurch einer begründeten Revision die Grundlage entzogen wird. Darüber hinaus wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die darzustellen hier zu weit führen würde, der Wegfall der Beweiskraft des Protokolls angenommen, was dazu führen kann, dass das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren mit freier Beweiswürdigung den tatsächlichen Sitzungsverlauf zu rekonstruieren versucht.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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