Wenn das Vermögen des Anwalts verfällt
Für viele Freiberufler ist Voraussetzung für die Zulassung, dass der Mensch in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist Grundlage für die Vermutung, dass das Kammermitglied in “Vermögensverfall” geraten ist. Ein Grund zum Widerruf der Zulassung. Damit ist dann der Anwalt/Steuerberater/Notar nicht nur pleite sondern auch seinen Beruf los.
Was also tun, wenn die Schulden drücken?
Ein Insolvenzplan könnte vielleicht helfen. Wenn der Schuldner es schafft, dass der Plan vom Gericht bestätigt wird bevor der Widerruf der Zulassung bestandskräftig ist, sieht es ganz gut aus.
Im Entwurf für das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 12 Abs. 2 Satz 2 RegE RDG) ist zum Beispiel schon ausdrücklich vermerkt, dass die Bestätigung eines Insolvenzplanes die Vermutung des Vermögensverfalls aufhebt:
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.
In der Begründung (Seite 146 RegE RDG) liest sich das dann so:
Einerseits liegen trotz Insolvenzeröffnung keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vor, wenn eine Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans erfolgt. Die vom Insolvenzgericht bestätigte Entscheidung der Gläubigerversammlung, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen und damit die Sanierung des insolventen Unternehmens zu ermöglichen, soll nicht durch einen Widerruf der Registrierung unterlaufen werden. Andererseits sollen ungeordnete Vermögensverhältnisse nur dann zum Widerruf der Registrierung führen, wenn Vermögensinteressen von Rechtsuchenden konkret gefährdet sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Verschuldung ausschließlich auf private, nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende Ursachen zurückzuführen ist und keine Schulden gegenüber den Kunden oder Mandanten bestehen.
Ähnliche Argumente müssen auch für die Berufskammern gelten.
Darum bietet das Insolvenzplanverfahren gerade Freiberuflern eine Chance. Im Insolvenzplan können auch Gläubiger überstimmt werden. So wird das Drohpotential eines Einzelnen relativiert, wenn der Vorschlag insgesamt die Gläubiger zumindest so stellt, wie im Fall einer Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Rechtsdienstleistungsgesetz , Ungeordnete Vermögensverhältnisse
Erschienen 20. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.
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