Wenn das Vermögen des Anwalts verfällt
am 20.09.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Für viele Freiberufler ist Voraussetzung für die Zulassung, dass der Mensch in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist Grundlage für die Vermutung, dass das Kammermitglied in “Vermögensverfall” geraten ist. Ein Grund zum Widerruf der Zulassung. Damit ist dann der Anwalt/Steuerberater/Notar nicht nur pleite sondern auch seinen Beruf los.
Was also tun, wenn die Schulden drücken?
Ein Insolvenzplan könnte vielleicht helfen. Wenn der Schuldner es schafft, dass der Plan vom Gericht bestätigt wird bevor der Widerruf der Zulassung bestandskräftig ist, sieht es ganz gut aus.
Im Entwurf für das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 12 Abs. 2 Satz 2 RegE RDG) ist zum Beispiel schon ausdrücklich vermerkt, dass die Bestätigung eines Insolvenzplanes die Vermutung des Vermögensverfalls aufhebt:
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.
In der Begründung (Seite 146 RegE RDG) liest sich das dann so:
Einerseits liegen trotz Insolvenzeröffnung keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vor, wenn eine Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans erfolgt. Die vom Insolvenzgericht bestätigte Entscheidung der Gläubigerversammlung, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen und damit die Sanierung des insolventen Unternehmens zu ermöglichen, soll nicht durch einen Widerruf der Registrierung unterlaufen werden. Andererseits sollen …
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