Wenn BGH-Richter die Bodenhaftung verlieren….

Achtung, liebe Kolleginnen und Kollegen. Jetzt ist es von den hoch ehrenwerten Richtern des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden: Wir haften für die Dummheiten, mit denen wir uns so täglich herum zu schlagen haben. Juristisch korrekt heißt das dann so:

„Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegen zu wirken. Die Haftung des Rechtsanwalts nimmt der Bundesgerichtshof im Regelfall auch dann an, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Prüfung des Streitfalls für den Schaden einer Partei mitursächlich geworden ist (Az.: IX ZR 4/10)“.

Jetzt haben wir Rechtsanwälte es schwarz auf weiß. Wir sind schuld, müssen wir doch alles Erdenkliche unternehmen, um unsere Richter auf ihre Rechtsirrtümer hinzuweisen, auf die Einhaltung prozessualer Vorschriften und mitunter auch auf eine objektive und sachliche Prozessführung. Nun, welche Purzelbäume werden uns da abverlangt, wenn sogar ein Landgerichtsvizepräsident die Contenance verliert und in der mündlichen Verhandlung schreit „Was bilden Sie sich ein“ wenn unsereins darauf drängt, die Zeugenaussage wortgetreu und vollständig zu protokollieren (LG Nürnberg-Fürth; Az.: 1 O 7140/09). Oder der Vorsitzende Richter sich mit der Begründung „Ich mache, was ich will“ weigert, einen Antrag zu protokollieren und diese Aussage dann später sogar noch wahrheitswidrig abstreitet (LG Koblenz, Az.: 3 O 374/10). Oder ein Richter keine Einwände erhebt, wenn der gegnerische Rechtsanwalt neben ihm am Richtertisch Platz und der Eindruck entsteht, dass beide gemeinschaftlich die Verhandlung führen (LG Wiesbaden, Az.: 7 O 5/08).

Zugegeben, das sind einige drastische Beispiele. Und Gott sei Dank noch nicht repräsentativ. Hier zu intervenieren ist ganz selbstverständlich die Pflicht von uns Rechtsanwälten. Aber was nützt es, wenn es in den Beschlüssen dann heißt: „Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Erstgerichts zurück gewiesen“ und man deutlich merkt, dass der Richter des Beschwerdegerichts noch nicht einmal das Papier der Entscheidung des Erstgerichts berührt hatte. Noch nicht einmal mit den Fingerspitzen!

Uns da für die Unvollkommenheit, ich nenne es Unverfrorenheit, eine Haftung aufzuerlegen, geht dann doch zu weit. Hilfreicher wäre es da, wenn unsere Richter in den roten Roben etwas runter von ihren fliegenden Teppichen kämen, Bodenhaftung aufnähmen und einmal an die eigene Zunft appelliert hätten, das Willkürmäntelchen abzulegen, da ansonsten vorrangig an eine Amtshaftung anstatt an eine Anwaltshaftung zu denken ist.

Aber davon wollen unsere ehrenwerten Richter nichts wissen. Was bleibt übrig? Eine Justiz, die im Begriff ist, s……

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Themen: Justiz , Urteile , Wiesbaden , Schäden , Bgh , Lte , LG Koblenz , 9. Zivilsenat

Erschienen 7. März 2011 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de.

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