Wenn ein Banker zu Hause “trainieren” möchte…
Auch freigestellte Arbeitnehmer können bei schwerwiegenden Pflichtverstößen noch fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische
Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main mit einem am Dienstag, 06.12.2011, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 7 Sa
248/11). Es bestätigte damit die Entlassung eines Bankers, der an sich selbst geheime Akten übermittelt hatte.
Der Kläger war Firmenkundenbetreuer einer Bank aus Düsseldorf, zuletzt mit Prokura. Am 16.06.2010 vereinbarte er mit der Bank eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende. Vom 01.07. bis 31.12.2010 sollte der Angestellte aber unter Fortzahlung seiner
Bezüge von der Arbeit freigestellt werden.
An seinen beiden letzten Arbeitstagen übermittelte der Mann in 94 E-Mails mit zahlreichen Dateianhängen geheime Bankunterlagen an
seine private E-Mail-Anschrift. Die meisten dieser Daten unterlagen dem Bankgeheimnis, etwa Angaben zu Krediten und Risikoanalysen zu
verschiedenen Unternehmen. Bankinterne Datenschützer bemerkten dies am 07.07.2010. Die Bank kündigte daraufhin fristlos.
Vor dem am Main argumentierte der Banker noch mit Erfolg, die Kündigung sei unzulässig. Denn bei einer verhaltensbedingten
Kündigung komme es auf die Vorhersage des künftigen Verhaltens an. Ein weiteres Fehlverhalten scheide wegen seiner Freistellung aber
ohnehin aus. Die Daten habe er nicht weitergeben, sondern nur zu eigenen „Trainingszwecken“ verwenden wollen.
Das LAG wertete dies nun als „unbeachtliche Schut…
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