Wenn der Arzt mit dem Hörgeräteakustiker…

§ 31 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte untersagt dem Arzt die unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt. § 34 Abs. 5 MBO-Ä konkretisiert dies noch dahin, dass es Ärzten nicht gestattet ist, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt dieses Verbot auch für die Zuführung von Patienten an bestimmte Hörgeräteakustiker.

Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 MBO-Ä sind alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt – ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein – von sich aus erteilt.

Die Qualität der Versorgung kann im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 MBO-Ä darstellen, wenn die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen dafür nicht aus.

Das Verbot des § 31 MBO-Ä gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO-Ä genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Lei…

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Erschienen 11. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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