Wendung bei Google Analytics – „beanstandungsfrei“ einsetzbar – irgendwie jedenfalls

Wendung bei Google Analytics – „beanstandungsfrei“ einsetzbar – irgendwie jedenfalls

Die weit über zweijährige Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Analytics ist beendet und erinnert an das Hornberger Schießen. „Beanstandungsfrei“ können Webseitenbetreiber den Dienst einsetzen, wenn sie ein bestimmtes Verfahren beachten. Das ist das Ergebnis langer Gespräche des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Auftrag des Düsseldorfer Kreises mit dem Dienstanbieter Google.

Die Kurzform dessen, was zu tun ist: Man nehme eine neue Zeile Code, lösche Daten und tausche vor allem einen Haufen Papier aus. Fertig ist der „beanstandungsfreie Betrieb“. Oder noch kürzer: Es wird kompliziert, aber nicht sinnvoll.

Anforderungen an einen beanstandungsfreien Betrieb

Wichtig ist, dass der Dienst keinesfalls nun per se bedenkenlos eingesetzt werden kann. Vielmehr ist ein kompliziert anmutendes Procedere vorab erforderlich.

Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen wollen, müssen mit Google Inc. einen Vertrag schriftlich (also mit Unterschrift auf Papier) abschließen. Dieser Vertrag beinhaltet im Kern folgende Punkte:

ŸWebseitenbetreiber klären Nutzer ihrer Websites in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Google Analytics auf und weisen auf eine Widerspruchsmöglichkeit hin. Den Widerspruch gegen die Erfassung personenbezogener Daten kann der Nutzer durch Betätigung eines Deaktivierungs-Add-On erklären. Webseitenbetreiber können durch Aktivierung der IP-Masken-Funktion die nachträgliche Identifizierung des Nutzers ausschließen. Die Funktion verhindert die standardmäßige Verwendung der vollen IP-Adresse der Nutzer bei Analyseerstellung, indem sie den letzten Bestandteil der IP-Adresse des jeweiligen Besuchers vor Verwendung und Speicherung entfernt. Webseitenbetreiber müssen die vorformulierte Datenschutzerklärung verwenden, welche auf die Kürzung der IP-Adresse hinweist. Die Anonymisierung ist auf den Geltungsbereich der EU oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Übertragung der vollen IP-Adresse an Google in den USA. Webseitenbetreiber gelten beim Umgang mit den Daten der Seitenbesucher als Auftraggeber und Google als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des BDSG (dazu im Folgenden mehr).

Bedeutung für Webseitenbetreiber

Durch die Unterzeichnung des Vertragstextes erteilen die Webseitenbetreiber also einen Auftrag zur Datenverarbeitung nach § 11 BDSG. Aber was bedeutet das eigentlich für sie?

Wichtigste Folge ist die fortgesetzte Pflicht des Auftraggebers, also des Webseitenbetreibers, den Auftragnehmer, also Google, regelmäßig auf die Einhaltung der getroffenen techni…

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Themen: Datenschutz , Tmg , Google , Bdsg , Vertrag , Google Analytics , Legal Know-how , Düsseldorfer Kreis

Erschienen 27. September 2011 auf http://spielerecht.de.

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