Wendehammer als Spielplatz

Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 07.02.2006 (Az.: 6 K 860/05.KO). Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Nassau, das in einem reinen Wohn­gebiet liegt. Es grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und Spielen genutzt wird. Unter anderem wird dabei auch gegen die Stein­wand einer benachbarten Trafostation mit Fußbällen geschossen. Das von der beklagten Verbandsgemeinde Nassau aufgestellte Schild „kein Bolzplatz“ zeigte nach Auffassung des Klägers keine Wirkung. Nachdem der Kläger sich noch einmal an die Beklagte wandte, teilte diese ihm mit, sie werde keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen. Daraufhin erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass der Lärm für ihn nicht zumutbar sei; er verlange die Verurteilung der Verbandsgemeinde Nassau zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen solchen Abwehranspruch. Er müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des Grundstüc…

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Themen: Koblenz , Spielplatz

Erschienen 3. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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