Wellslim vs. Well & Slim
Eigener Leitsatz: Wird die Marke nicht durchgängig über einen Zeitraum benutzt, muss die Marke dennoch eine stetige und stabile
Marktpräsenz aufweisen. Die ernsthafte Benutzung einer Marke ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Warenverkauf für jeweils einen
Monat im Abstand von über 2 Jahren gegeben ist.
Bundespatentgericht
Beschluss vom 03.03.2011
Az.: 25 W (pat) 50/10
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2008 034 808 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der
Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe: I. Die am 29. Mai 2008 angemeldete Wortmarke Wellslim ist am 20. August 2009 für zahlreiche Waren der Klassen 5,
29, 30 und 32 u. a. für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Diätnahrungsmittel für medizinische
Zwecke, insbesondere Speisen wie Diätspeisen, Diätsuppen, Diätgetränke, Diätmüsli, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke,
diätetische Nahrungsmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Eiweiß, Fetten,
Aminosäuren und Kohlenhydraten, entweder einzeln oder in Kombination." in das Markenregister unter der Nummer 30 2008 034 808
eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der für Waren der Klassen 3, 5, 29, 30 und 32, u. a. "pharmazeutische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische
Zwecke, Vitamine, Magnesiumpräparate, Brausetabletten für medizinische Zwecke,"
seit dem 10. Juli 2002 in das Markenregister unter der Nummer 302 02 034 eingetragenen Wortmarke Well & Slim Widerspruch erhoben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierzu im Verfahren
vor dem Markenamt vorgetragen, dass die Marke im Rahmen von Aktionen im Discount-Bereich des Lebensmitteleinzelhandels in den Monaten
Februar 2005 und März 2007 rechtserhaltend benutzt worden sei und weitere Aktionen dieser Art geplant seien. Zur Glaubhaftmachung der
Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende Fotos von für die Verkaufsaktionen gestalteten Produktverpackungen vorgelegt
(Bl. 22 - 24 d.Patentamtsakten). Die Markenstelle der Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit
Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Sie hat die Auffassung v…
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