Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 122 FamFG (das ist die Abkürzung für „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“). Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Es gibt also eine klare Reihenfolge: 1. Zunächst einmal ist zu fragen, ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind. Ist das der Fall, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des oder der Kinder. Dies hat den Sinn, dass, wenn die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht bei Gericht anhängig und das Jugendamt eingeschaltet wird, dies das Amt an dem Ort ist, an dem sich die Kinder aufhalten. So wird vermieden, das ein Jugendamt (und ein Familiengericht) zuständig werden, die Hunderte von Kilometern entfernt sind. Dies sind die beiden ersten Ziffern des Paragraphen. Haben Ehegatten beide eins oder mehrere eheliche Kinder in Obhut, gilt Ziff. 3. 2. Zi…

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Themen: Berlin , Aufenthalt , Bezirk , Jugendamt , Scheidung Für Anfänger , Das Scheidungsverfahren

Erschienen 1. November 2010 auf http://www.scheidung-professionell.de.

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